Geldwäschebekämpfung: Leasing ist „low risk“
Die BaFin hat in ihrer subnationalen Risikoanalyse Leasing als einzigen Sektor mit „low risk“ bewertet. Die subnationale Risikoanalyse analysiert und bewertet die Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungsrisiken des von der BaFin beaufsichtigten Finanzsektors in Ergänzung zur nationalen Risikoanalyse von Oktober 2019 und ist von den Verpflichteten bei den jeweiligen eigenen Risikoanalysen zu berücksichtigen.
Der BDL hat sich, seit Leasing-Gesellschaften zum Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gehören, gegenüber Politik und Aufsicht dafür eingesetzt, dass der verschwindend geringen geldwäscherechtlichen Relevanz des Leasing in der Regulatorik Rechnung getragen wird.
„Wir begrüßen daher, dass die BaFin in ihrer jüngst veröffentlichten subnationalen Risikoanalyse Leasing als einzigen Sektor mit 'low risk' bewertet hat“, erklärt Boris Dassen, Vorsitzender des Rechtsausschusses des BDL. Ein mittleres Risiko wurde lediglich für den Subsektor gesehen, der Leasing-Gesellschaften zusammenfasst, die Luxusgegenstände wie außergewöhnlich kostspielige Fahrzeuge oder sonstige Luxusmobilien wie Uhren oder Schmuck verleasen. Ähnliche Ausführungen finden sich bereits in der nationalen Risikoanalyse, wobei eine generelle Risikoklassifizierung des Leasing-Geschäftes in dieser Analyse fehlte, was in der Praxis zu Interpretationsspielraum und Missverständnissen geführt hat. Vor diesem Hintergrund sei die nunmehr eindeutige Positionierung der BaFin ausdrücklich zu begrüßen, so Dassen.
Abgrenzung zwischen sonstiger Leistung und Lieferung überarbeitet
Die obersten Finanzbehörden haben mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. März 2020 die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zur Abgrenzung von sonstiger Leistung und Lieferung in Leasing- und Mietkauffällen überarbeitet. Die bisherige Faustregel, dass eine Lieferung regelmäßig dann anzunehmen sei, wenn der Leasing-Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Nehmer zugerechnet wird, ist dadurch obsolet geworden. Zukünftig ist eine Lieferung nur noch dann anzunehmen, wenn der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums an dem überlassenen Gegenstand im Sinne eines Automatismus durch entsprechende Vertragsklauseln fest vereinbart ist. Die Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als die Umsatzsteuer bei sonstigen Leistungen sukzessive über die Laufzeit in den jeweiligen Ratenzeiträumen – also meist monatlich oder quartalsweise – entsteht. Im Fall der Lieferung wird sie hingegen sofort bei Vertragsbeginn auf das Gesamtentgelt fällig.
Hintergrund der Überarbeitung ist ein EuGH-Urteil von 2017 („Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd.“), in dem der Europäische Gerichtshof die Qualifikation als Lieferung an restriktive Voraussetzungen knüpft, die von den obersten Finanzbehörden jetzt in das deutsche Umsatzsteuerrecht übernommen wurden.
Der BDL hat die Umsetzung der neuen EuGH-Rechtsprechung im Dialog mit den obersten Finanzbehörden eng begleitet. Dr. Martin Vosseler, Geschäftsführer des BDL, zeigt sich zufrieden:
„Im Ergebnis hat die Finanzverwaltung eine zutreffende und sachgerechte Regelung getroffen, die den Bedürfnissen der Umsatzsteuerpraxis gerecht wird. Alles in allem dürfte dadurch die Rechtssicherheit für die Anwender infolge der klareren Kriterien und wegen der Reduzierung unbestimmter Rechtsbegriffe zunehmen.“
Klarstellung der EBA zu Kreditleitlinien
Die EBA ist dem zentralen Petitum des BDL gefolgt und hat klargestellt, dass sich die Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung (EBA-Guidelines on loan origination and monitoring) an Kreditinstitute richten (credit institutions) und nicht auf nicht-bankenverbundene Leasing-Unternehmen anwendbar sind (not applicable to non-bank leasing companies). Zudem konnten in der finalen Fassung, die am 29. Mai 2020 veröffentlicht wurde, gegenüber der Konsultationsfassung umfangreiche Anpassungen erreicht werden, die dem Proportionalitätsprinzip deutlich besser Rechnung tragen. Hervorzuheben ist die Abgrenzung zwischen risikorelevantem und nicht-risikorelevantem Geschäft, die zunächst nicht vorgesehen war. In der finalen Fassung wird die Bedeutung vereinfachter Kreditentscheidungsprozesse dagegen anerkannt. Ein weiterer, wesentlicher Kritikpunkt waren die Anhänge, die in Form von Checklisten höchst granulare Vorgaben zum Kreditprozess verbindlich zusammenfassten. Zwar blieben die Anhänge erhalten, allerdings konnte der Grad der Verbindlichkeit deutlich gesenkt werden.
Trotz der Klarstellung der EBA gilt für den BDL, den Umsetzungsprozess weiter eng zu begleiten. Das BaFin-Jahresgespräch mit Präsident Hufeld am 3. Juni 2020 bot dazu eine erste Gelegenheit, die in dem Fachgespräch mit BaFin, Bundesbank und Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 29. Juni 2020 vertieft wurde.
Die EBA-Leitlinien richten sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie an CRR-Kreditinstitute und Finanzkonglomerate. Im Rahmen des „Comply-or-Explain“-Verfahrens ist es nun Aufgabe der nationalen Aufsichtsbehörden zu klären, ob und wie die Leitlinien in die nationale Aufsichts- und Prüfungspraxis übernommen werden.
Mit den finalen Leitlinien hat die EBA ein Rahmenwerk geschaffen, dessen Mittelpunkt hoch granulare Vorgaben zum Kreditvergabe- und -überwachungsprozess bilden. Die Vorgaben stehen in deutlichem Widerspruch zu dem prinzipienorientierten und vom Proportionalitätsprinzip geleiteten Ansatz in KWG und MaRisk. Der Konsultationsprozess wurde von den Verbänden der Leasing- und Kreditwirtschaft entsprechend intensiv begleitet.
Leasing-Bürgschaftsprogramm neu aufgelegt und gestartet
Das Leasing-Programm der Deutschen Bürgschaftsbanken ist neu aufgelegt, bundesweit vereinheitlicht und verbessert gestartet. Mit einer digitalen Antragstrecke sorgen die Bürgschaftsbanken für eine komfortable Antragstellung und eine raschere Bearbeitung. Leasing-Finanzierungen für Unternehmen können bis zu einer Bürgschaftssumme von 1,25 Millionen Euro mit Bürgschaftsquoten von 50 oder 70 Prozent begleitet werden.
Vorteile für die überregional arbeitenden Leasing-Gesellschaften sind – anders als beim Vorgängerprogramm – die deutschlandweit einheitlich gültigen Konditionen nun auch für das höhervolumige Geschäft sowie die vereinheitlichten Programmbedingungen in Form der Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen. Diese erleichtern die Zusammenarbeit mit den Bürgschaftsbanken, da keine bilateralen Rahmenverträge mehr abzuschließen sind. Damit entfällt auch eine früher notwendige Akkreditierung der Leasing-Gesellschaften. Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg agiert bei diesem Programm als Konsortialführerin für alle Bürgschaftsbanken und dient Leasing-Gesellschaften als erste Ansprechpartnerin.
„Wir begrüßen das neu aufgelegte Leasing-Bürgschaftsprogramm, das gerade in aktuell schwierigen Zeiten Leasing-Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen kann", erklärt Dr. Claudia Conen, Hauptgeschäftsführerin des BDL.
Um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Leasing-Finanzierungen zu erleichtern, hatten die deutschen Bürgschaftsbanken in Kooperation mit dem BDL bereits 2014 gemeinsam mit dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) das Leasing-Programm ins Leben gerufen und über eine mehrjährige Pilotphase Erfahrungen gesammelt. Nun haben die Förderinstitute das Programm neu aufgelegt und weiter ausgebaut.