Fördermaßnahmen für Elektromobilität

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Das Thema Mobilität spielt in der umwelt- und klimapolitischen Diskussion in Deutschland eine zentrale Rolle. Der Sektor Verkehr ist nach der Energiewirtschaft und der Industrie der drittgrößte Verursacher von Treibhausgasemissionen in Deutschland (Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit). Entsprechend groß sind die potenziellen Wirkungen, die Maßnahmen auf diesem Gebiet im Hinblick auf umwelt- und klimapolitische Zielsetzungen erzielen können.

Die Bundesregierung hat sich vor diesem Hintergrund die steuerliche Förderung einer „nachhaltigen, bezahlbaren und klimafreundlichen Mobilität“ auf die Fahne geschrieben und sieht dabei in der Elektromobilität einen „zentralen Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung“. So steht es in der Begründung des Ende 2019 verabschiedeten „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Das darin geschnürte Maßnahmenpaket enthält neben einer zeitlichen Fortschreibung bereits vorhandener Förderinstrumente zahlreiche zusätzliche Steueranreize, die Investitionen in klimafreundliche Mobilitätsformen lenken sollen:

  • Die bisher bis 2021 befristete Förderung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen durch Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils wird bis Ende 2030 verlängert. Die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der E-Antriebskomponente werden dabei stufenweise erhöht. Für Kraftfahrzeuge, die je gefahrenem Kilometer überhaupt kein CO2 freisetzen und deren Bruttolistenpreis 60.000 Euro nicht überschreitet, reduziert sich die Bemessungsgrundlage sogar auf ein Viertel.

  • Für neue Elektronutzfahrzeuge sowie für elektrisch betriebene Schwerlastfahrräder mit einer Nutzlast von mindestens 150 kg wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten gewährt, die im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann. Diese Regelung steht jedoch aktuell (Stand: Juli 2020) noch unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Prüfung durch die EU-Kommission. Sie ist zeitlich befristet auf Anschaffungen vor dem 1. Januar 2031.

  • Bei der Gewerbesteuer setzt die Förderung bei den Hinzurechnungsvorschriften zur Ermittlung des Gewerbeertrags an: Für die Erhebungszeiträume 2020 bis 2030 reduziert sich die Hinzurechnung der Mieten und Leasing-Raten um die Hälfte, soweit diese für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie (E-)Fahrräder aufgewendet werden.

  • Für herkömmliche sowie elektrisch angetriebene Fahrräder existieren gesonderte steuerliche Fördermaßnahmen. Hintergrund sind die zunehmend populären Dienstradmodelle, bei denen Arbeitgeber (Elektro-)Fahrräder leasen und ihren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zum Umweltschutz und fördern zugleich die Gesundheit ihrer Mitarbeiter mit entsprechend positiven Auswirkungen auf den Krankenstand. Sofern die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, bleibt der damit verbundene geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers steuerfrei. Eine unter den gleichen Voraussetzungen erfolgende Übereignung durch Schenkung oder den verbilligten Verkauf von (E-)Fahrrädern an Arbeitnehmer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent lohnversteuert werden. Unabhängig von der besagten Zusätzlichkeitsvoraussetzung profitieren Dienstfahrräder generell von einer Verwaltungsanweisung, die der o. e. „Viertel-Regelung“ für die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils vollständig emissionsfreier betrieblicher Pkw nachempfunden ist.

Der BDL hat das Gesetzgebungsverfahren zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität eng begleitet und dabei die Bundesregierung in ihrem Vorhaben ausdrücklich bestärkt.

BDL-Geschäftsführer Dr. Martin Vosseler erläutert: „Wir teilen die Einschätzung der Bundesregierung, dass die Elektromobilität einen zentralen Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung darstellt. Da der Markthochlauf bisher hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben ist, erscheinen Anreize zu dessen Förderung grundsätzlich sinnvoll." Weiter führt er aus:

Steuerliche Fördermaßnahmen sollten aber nicht das einzige Instrument bleiben, um Elektromobilität attraktiver zu machen. Genauso bedeutend erscheinen Maßnahmen im außersteuerlichen Bereich, wie etwa die Errichtung einer leistungsfähigen flächendeckenden Ladeinfrastruktur.

Das Hauptaugenmerk des BDL galt im Gesetzgebungsverfahren einer gleichberechtigten Einbeziehung des Leasing.

Rainer Steinbach, Vorsitzender des Bilanz- und Steuerausschusses des BDL, erklärt: „Gemessen an der Gesamtlebensdauer eines Automobils ist die Laufzeit von Kfz-Leasing-Verträgen relativ kurz. So scheiden Leasing-Fahrzeuge meist nach spätestens 36 Monaten aus den Flotten gewerblicher Kunden aus, werden von den Leasing-Unternehmen als ‚junge Gebrauchte‘ auf dem Sekundärmarkt verwertet und in der Flotte durch wiederum geleaste Neuwagen auf dem jeweils aktuellsten Stand der Technik ersetzt." Steinbach zieht das Fazit:

So trägt Leasing maßgeblich dazu bei, die durch technischen Fortschritt erzielten Effizienzvorteile – z.B. größere Reichweiten des Elektroantriebs, CO2-Reduktion bei Hybriden und konventionellen Antrieben – über alle Marktsegmente hinweg auf die Straße zu bringen. Aus diesen Gründen ist es richtig und wichtig, dass geleaste Elektrofahrzeuge vollumfänglich in die jüngsten Fördermaßnahmen mit einbezogen wurden.

Förderung im Zukunftspaket der Bundesregierung

Um nachhaltige Mobilität zu fördern, beinhaltet das Zukunftspaket der Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturprogramms zahlreiche Maßnahmen für die Mobilitätswende, darunter auch zur Elektromobilität. 

  • Der Bund verdoppelt seinen Anteil am Umweltbonus befristet bis 31. Dezember 2021. 
  • Der Bund investiert in den Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur und fördert Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität und der Batteriezellenfertigung mit zusätzlich 2,5 Milliarden Euro.
  • Elektromobilität soll in Flotten von sozialen Diensten im Stadtverkehr sowie von Handwerksbetrieben und kleinen und mittleren Unternehmen durch ein befristetes Austauschprogramm gefördert werden. 
  • Auch die Modernisierung von Bus- und Lkw-Flotten mit alternativen Antrieben wird unterstützt. Die Förderung von E-Bussen und der entsprechenden Ladeinfrastruktur wird bis Ende 2021 befristet aufgestockt.